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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Geltungsbereich

Die Firma Merchandising Institut für Verkaufsförderung GmbH (nachfolgend kurz „Merchandising“ genannt) arbeitet ausschließlich aufgrund der folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
Durch Erteilung eines schriftlichen Auftrages an Merchandising und eine schriftliche Auftragsbestätigung von Merchandising kommt ein Auftrag unter Einschluss der vorliegenden AGB zustande. Der schriftliche Auftrag bzw. die Auftragsbestätigung kann postalisch, per email oder per Fax erfolgen. 
Mündlich vereinbarte Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur dann wirksam, wenn sie von Merchandising schriftlich bestätigt worden sind. Durch die Auftragserteilung bestätigt der Vertragspartner von Merchandising, diese allgemeinen Geschäftsbedingungen zu kennen und zu akzeptieren.
Diese Allgemeinen Geschäftsbeziehungen regeln die Rechtsbeziehung zwischen Merchandising und ihrem Vertragspartner, unter Ausschluss aller sonstigen vom Vertragspartner verwendeten Bestimmungen und ungeachtet aller besonderen oder allgemeinen Bedingungen, die allenfalls auf der Bestellung oder auf anderen Dokumenten des Vertragspartners aufscheinen. Sie sind verbindlich für die gesamte gegenwärtige und zukünftige Rechtsbeziehung zwischen Merchandising und dem Vertragspartner, auch wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.
Die Angestellten von Merchandising sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des Vertrags oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinausgehen oder davon abweichen. 
Alle Angebote von Merchandising verstehen sich stets freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
Fixpreis-Angebote verlieren nach Ablauf von 1 (einem) Monat, gerechnet ab Absendung des jeweiligen Angebots durch Merchandising, ihre Gültigkeit.

2. Preise

Die Angebotspreise haben nur bei ungeteiltem Auftrag Gültigkeit (ein ungeteilter Auftrag liegt vor, wenn Merchandising mit der Erbringung von unterschiedlichen Dienstleistungen, die in einem einzigen Offert von Merchandising zusammengefasst worden sind, beauftragt wird). 
Alle Preise gelten in EURO oder der jeweils angegebenen Währung. Sie verstehen sich rein netto, ohne Umsatzsteuer, ohne Skonto, Abzüge irgendwelcher Art sind ausgeschlossen. 
Anzahlungen werden nicht verzinst. 
Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die zu einem späteren Zeitpunkt auf Verlangen des Kunden zusätzlich erbracht werden, werden mit einem Organisationsaufschlag von 15% weiter verrechnet. 
Für die interne Organisation wird – bei jeder Beauftragung, und unabhängig von dem allfälligen Hinzutreten eines Organisationsaufschlags – eine Organisationspauschale von 3,5 % des Netto-Auftragsvolumens zur Abrechnung gebracht (jedoch mindestens € 175,00).

3. Zahlungsbedingungen

Falls im Angebot nicht anderslautend geregelt oder anderslautende Vereinbarungen zwischen Merchandising und dem Vertragspartner bestehen, sind die Rechnungen von Merchandising prompt ohne Abzüge zu bezahlen.
Merchandising ist berechtigt, im Einzelfall Akontozahlungen zu verlangen. Bei Auftragsverhältnissen mit einer Dauer von mehr als einem Monat ist Merchandising jedenfalls dazu berechtigt, Teilabrechnungen zu legen und/oder Akontozahlungen einzufordern.
Bei Zahlungsverzug gelten Verzugszinsen gemäß § 456 UGB zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer als vereinbart. Weiters ist der Vertragspartner zum Ersatz von allfälligen Mahn- und Inkassospesen verpflichtet.
Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, die Bezahlung eines Merchandising zustehenden Betrages zurück zu halten. Das Recht des Vertragspartners zur Aufrechnung mit Gegenforderungen aus der Rechtsbeziehung mit Merchandising wird ausgeschlossen, sofern diese Forderungen des Vertragspartners nicht schriftlich anerkannt werden, unbestritten sind, oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt wurden.
Falls der Vertragspartner seiner Zahlungspflicht am Fälligkeitstag nicht nachkommt, darf Merchandising - ohne Aufgabe allfälliger weiterer Rechte und Ansprüche gemäß diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen:
- den Vertrag außerordentlich kündigen oder weitere Leistungen an den Vertragspartner aussetzen; und/oder
- den Vertragspartner mit Verzugszinsen gemäß § 456 UGB auf den aushaftenden Betrag belasten, bis der aushaftende Betrag endgültig und vollständig bezahlt ist.
Im Fall wesentlicher Erhöhungen der für die Verrechnung relevanten Preisdeterminanten, beispielsweise Preise für Gehälter, Sozialkosten, Subleistungen, Steuern und jeglicher gleichartiger Ausgaben nach Abschluss eines Vertrags ist Merchandising berechtigt, die Preise für alle Leistungen, die später als 30 Tage nach dem Stichtag der Preisänderung zu erbringen sind, entsprechend anzupassen. Im Fall von unvermeidlichen Preisänderungen, die eine Erhöhung von weniger als 15% zur Folge haben, ist eine gesonderte Verständigung an den Vertragspartner über die erfolgte Preiserhöhung nicht erforderlich.

4. Vertretungsmacht

Soweit zwischen Merchandising und dem Vertragspartner nichts abweichendes vereinbart worden ist, handelt Merchandising bei der Erfüllung ihrer Vertragsleistungen gegenüber Dritten als Stellvertreter des Vertragspartners, sodass dadurch stets ein Vertragsverhältnis zwischen dem Vertragspartner und dem Dritten entsteht. Der Vertragspartner räumt dafür mit Vertragsabschluss Merchandising eine diesbezügliche Vollmacht ein.

5. Geheimhaltung

Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle Informationen, welche sich auf den Geschäftsbetrieb des Vertragspartners beziehen und ihnen im Rahmen der Geschäftsbeziehung zugänglich sind oder zur Kenntnis kommen, mit der gleichen Sorgfalt und Diskretion wie entsprechende eigene vertrauliche Informationen zu behandeln. Diese Geheimhaltungspflicht besteht während der Dauer der Zusammenarbeit.
Der Vertragspartner darf die technischen und geschäftlichen Informationen, die er von Merchandising erhält, nicht ohne schriftliche Zustimmung von Merchandising selber nutzen, noch einer Drittperson weitergeben oder zugänglich machen.
Die Geheimhaltungspflicht gemäß diesem Punkt kommt nicht zur Anwendung, sofern die Informationen bei Abschluss des Vertrages bereits öffentlich bekannt sind oder später öffentlich bekannt werden, ohne dass die jeweilige Vertragspartei dies zu vertreten hätte oder der Vertragspartei später ohne Verletzung von Geheimhaltungspflichten bekannt werden. 
Die Geheimhaltungspflicht gemäß diesem Punkt besteht weiters nicht gegenüber Behörden oder gesetzlich zur Geheimhaltung verpflichteten Beratern der Vertragsparteien.

6. Schutzrechte

Sämtliche Rechte an projektbezogenen Unterlagen, erstellten Präsentationen und vollendeten wie auch unvollendeten Arbeiten, insbesondere Urheberrechte, Patentrechte, Marken- und Namensrechte, Logos und Zeichen sowie gewerbliche Schutzrechte (im Folgenden „geistiges Eigentum“) stehen ausschließlich Merchandising zu. 
Ideen, Angebote, Konzepte und Präsentationen sowie sonstiges Know-How von Merchandising dürfen nur nach ausdrücklicher vorheriger Zustimmung durch Merchandising von Vertragspartnern verwendet werden. 
Nach Beendigung des Projektes kann das geistige Eigentum und/oder Know-How nur mit schriftlicher Zustimmung von Merchandising und gegen Leistung einer angemessenen Entschädigung auf den Vertragspartner übertragen werden. Die Höhe der Entschädigung wird einzeln ausgehandelt. 
Bei widerrechtlicher Nutzung des geistigen Eigentums durch den Vertragspartner bleibt die Geltendmachung eines über die angemessene Entschädigung hinausgehenden Schadenersatzes ausdrücklich vorbehalten.
Merchandising ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf sich und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Vertragspartner dafür ein Abgeltungsanspruch zustehen würde. Merchandising ist dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internetseite mit Namen und Firmenlogo auf die zum Vertragspartner bestehende Geschäftsverbindung hinzuweisen. Der Vertragspartner erklärt sich damit einverstanden, dass etwaiges Informations- und Fotomaterial nach Durchführung eines Projektes von Merchandising für werbliche Zwecke verwendet werden darf.

7. Vertragserfüllung

Erfüllungsort ist der Firmenstandort von Merchandising. 
Mitarbeiter von Merchandising, die durch Krankheit oder Unfall an der Erbringung von Vertragsleistungen verhindert sind, werden von Merchandising ersetzt, eine Haftung wird - soweit gesetzlich zulässig - nicht übernommen. 
Angaben im Einzelauftrag über Termine und Dauer eines Einzelauftrages stellen Richtwerte dar und können im Einzelfall gegebenenfalls abgeändert werden. Merchandising wird den Vertragspartner darüber rechtzeitig in Kenntnis setzen.

8. Haftungs- und Gewährleistungsausschluss

Die Haftung von Merchandising wird - soweit gesetzlich zulässig - auf vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten eingeschränkt.
Der Ersatz von Folgeschäden, reinen Vermögensschäden, entgangenem Gewinn, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Vertragspartner durch Merchandising ist ausgeschlossen.
Merchandising haftet darüber hinaus jedenfalls nicht für Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Weisungen oder mitgeteilte Spezifikationen des Vertragspartners, Fahrlässigkeit, anormale Arbeitsbedingungen, oder eine eigenmächtige Veränderung der erbrachten Leistungen durch den Vertragspartner zurückzuführen sind. 
Merchandising ist nicht dazu verpflichtet, den Vertragspartner auf die Untauglichkeit seiner Weisungen oder Spezifikationen hinzuweisen, sofern Merchandising keine Kenntnis von dieser Untauglichkeit hat.
Von Merchandising gelagertes Equipment ist zu den üblichen Versicherungskonditionen geschützt. Sollte eine Versicherung oder Höherversicherung für Vermögensgegenstände oder Equipment, das Merchandising zur Verfügung gestellt oder von Merchandising verwendet, gelagert oder versendet wird, gewünscht sein, ist dies ausdrücklich zu vereinbaren; die Kosten für eine (Höher-) Versicherung trägt der Vertragspartner. Sofern eine Höherversicherung erfolgen soll, ist dies ausdrücklich mit Merchandising vereinbaren. Die Kosten der (Höher-) Versicherung trägt der Auftraggeber. 
Merchandising ist nicht für Beschädigungen, Verlust oder Abnützung der Vermögensgegenstände bzw des Equipments haftbar.
Die in diesem Punkt genannten Haftungseinschränkungen gelten auch für gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, und Bevollmächtigten von Merchandising.
Werden Werbemaßnahmen gleich welcher Art zum ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt nicht oder nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß erbracht, so ist Merchandising berechtigt und verpflichtet die Maßnahme innerhalb angemessener Zeit nachzuholen. Schlagen zwei Nachbesserungen fehl, so ist der Werbetreibende zur Wandlung oder Minderung berechtigt. Weitergehende Rechte und Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
Die Anwendbarkeit des § 933b ABGB wird ausgeschlossen.
Allfällige Ansprüche gegen Merchandising müssen binnen einem Monat - bei sonstigem Verfall - gerichtlich geltend gemacht werden.

9. Fakturierung

Die Fakturierung erfolgt unmittelbar nach der Durchführung bzw. in Ermangelung einer Absprache 14-tägig oder monatlich.

10. Kündigung/Stornierung

Im Falle einer Kündigung eines beauftragten Projekts durch den Kunden ist Merchandising berechtigt zur Deckung ihres Aufwandes folgende Stornokosten in Rechnung zu stellen: 
Stornierung bis 1 Monat vor Projektbeginn -15 % der Auftragssumme
Stornierung bis 2 Wochen vor Projektbeginn - 30 % der Auftragssumme
Stornierung bis 1 Woche vor Projektbeginn - 50 % der Auftragssumme
Stornierung bis 48 Stunden vor Projektbeginn - 100 % der Auftragssumme
Stornierung während eines laufenden Projekts - 100 % der Auftragssumme
 
Eine Kündigung des Vertragsverhältnisses ist für beide Seiten in schriftlicher Form unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist möglich.

11. Sonstige Bestimmungen

Die Abtretung von Forderungen des Vertragspartners gegen Merchandising ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Merchandising zulässig. Auch das Überbinden von Verpflichtungen des Vertragspartners auf einen Dritten ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Merchandising zulässig. 
Merchandising ist berechtigt, ihre Rechte und Pflichten ohne Zustimmung des Vertragspartners auf Dritte zu übertragen. 
Änderungen und Ergänzungen eines Einzelvertrages bzw. dieser AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, sowie seitens Merchandising der Unterschrift mindesten eines Prokuristen. Eine solche Zustimmung gilt jedoch nur für den entsprechenden Einzelauftrag und nicht für frühere oder künftige Leistungen.
Sofern es notwendig ist, wird bei Promotion-Einsätzen die benötigte Ware aus dem Markt gekauft und zuzüglich 20 % Agenturaufschlag weiterverrechnet.
Etwaige Nachforderungen bzw. Zahlungserlässe, auf Grund von nicht erzielten Umsatzprognosen, werden nicht akzeptiert.
Sollte der Vertragspartner vor, während oder nach einem Projekt einen von Merchandising beschäftigten Mitarbeiter innerhalb von einem Jahr nach Ende der Zusammenarbeit abwerben oder beschäftigen, verpflichtet er sich dazu, eine pauschale Abfindung in der Höhe von € 2.000,00 an Merchandising zu bezahlen. Dieser Abfindunganspruch gilt mit dem Versenden der Auftragsbestätigung an Merchandising als anerkannt.
Verweise auf gesetzliche Bestimmungen beziehen sich - sofern nicht ausdrücklich anders festgehalten - auf österreichische gesetzliche Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Entstehens der Rechtsbeziehung zwischen Merchandising und dem Vertragspartner.
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbeziehungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, beeinträchtigt dies die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung wird von den übrigen Bestimmungen - unter weitestmöglicher Aufrechterhaltung ihrer Gültigkeit - abgetrennt.
Der Verzicht auf die Erfüllung einer Bestimmung gemäß Vertrag oder AGB durch Merchandising gilt nicht als Verzicht auf die Geltendmachung einer späteren Verletzung durch Merchandising. 

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche zwischen den Parteien sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Hauptsitz von Merchandising.  Sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag einschließlich der Frage seines gültigen Zustandekommens und seiner Vor- und Nachwirkungen werden ausschließlich durch das sachlich für Handelssachen zuständige Gericht in Wien entschieden. 
Durch die Beauftragung von Merchandising erklärt sich der Vertragspartner mit vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich einverstanden.